Satzung in der Fassung vom  23. Mai 2013

 

Präambel:

Seit dem Jahr 1659 wirken Kapuziner in Werne a. d. Lippe. Ihr Kloster war stets ein seelsor­gerischer Schwerpunkt im christlichen Leben der Stadt und im Umland. Darüber hinaus gaben die Ordensleute der politischen Stadt oft Impulse und setzten sich in schweren Zeiten für sie ein. Auch heute noch stehen Bürger und Kapuziner in einer innigen Kommunikation einander bei. In dieser intensiven Verbindung sieht sich auch die Kolpingsfamilie Werne a. d. Lippe und bittet alle Freunde der Kapuziner, dem Förderverein beizutreten.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Kapuzinerkloster Werne e.V.“ Er hat seinen Sitz in Werne und ist im Vereinsregister unter der VR 6659 (Dortmund) eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck des Vereins besteht darin, die Kapuziner in ihrem Wirken im Werner Kloster zu unterstützen. Dieses kann durch tatkräftige Mithilfe wie auch durch finanzielle Zuwendungen für die Aufgaben des Werner Klosters geschehen. Der Verein ist sich bewusst, dass die Unterstützungen mit dem Provinzialat der deutschen Kapuzinerprovinz als Eigentümer des Werner Kapuzinerklosters abgestimmt werden müssen.

Das Werner Kloster zeichnet sich durch seine baulichen Anlagen wie auch als geist­licher Mittelpunkt aus. Ziel des Vereins ist daher mit dazu beizutragen, dass das Kloster seine seelsorgerischen Aufgaben wahrnehmen kann und ggfls. für gesell­schaftliche, kulturelle, erzieherische und bildende Zwecke zur Verfügung steht. Nach Abstimmung mit dem Provinzialat kann das u.a. wie folgt geschehen:

  • den Kapuzinern ihre seelsorgerischen Aufgaben zu ermöglichen,
  • den Pilgern auf dem Jakobsweg eine Unterkunftsmöglichkeit zu bieten,
  • Interessenten, die eine Auszeit nehmen möchten, eine spirituelle und wohnliche Bleibe auf Zeit anzubieten,
  • den Jugendlichen wie bisher, aber möglichst auch in einem erweiterten Umfang ein geeigneter Treffpunkt und Veranstaltungsort zu sein,
  • den Bürgern der Stadt und des Umlandes eine Begegnungsstätte anzubieten.

 

    3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist selbstlos tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Vermögensbildung ist zulässig, soweit sie der satzungsgemäßen Geschäftsfüh­rung und/oder dem zeitlichen Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben dienlich ist.

Der Verein kann Rücklagen gemäß & 58 Ziffer 6 AO bilden. Mittel aus der freien Rücklage gem. § 58 Ziffer 7 AO können in eine evtl. zu bildenden Stiftung übertragen werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich im Sinne des Vereinszwecks zu betätigen und einen finanziellen Beitrag nach eigenem Er­messen aber mindestens in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Summe zu erbringen. Über den Mindestbeitrag hinaus können auch Arbeiten bzw. Aufgaben im und am Kloster sowie bei der o.g. Zweckerfüllung übernommen werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Eintrittserklärung und die Bestätigung durch den Vorstand. Der jeweilige Guardian des Kapuzinerklosters, der beitragsfrei gestellt ist, sowie der Vorsitzende der Kolpingsfamilie  Werne a. d. Lippe  sind geborene Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen Ziele des Vereins verstößt oder diese gefährdet, durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des Vereins schädigt oder trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand von mehr als einem Jahr bleibt.

 

§ 4

Organe 

Organe des Vereins sind:

1.  die Mitgliederversammlung,

2.  der Vorstand,

3.  die Beiräte.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die schriftliche Einladung kann auch per E-Mail geschehen. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt.
  3. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Auf den Grund der Dringlichkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und in dem Einladungsschreiben bekannt gegeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nicht diese Satzung oder in Ermangelung einer Satzungsregelung das Gesetz etwas anderes vorsehen.
  7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, das vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet wird, im Falle von dessen Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer.


§ 6

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes inkl. des Finanzberichts,

b)  Entlastung des Vorstandes,

c)  Festsetzung der Beiträge,

d)  Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

e)  Wahl von zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren, Wiederwahl ist möglich,

f)  Entgegennahme des Berichtes der Revisoren,

g)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder notwendig.


§ 7

Vorstand

Der Verein wird geleitet durch den Vorstand. Er besteht aus dem 1 .Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre bestellt. Die Amtsdauer soll gesplittet werden, so dass alle zwei Jahre die Hälfte des Vorstandes gewählt wird. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Der Vorstand vertritt im Sinne des § 26 BGB den Verein. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstan­des sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten.

 

§ 8

Beiräte des Freundeskreises

  1. Die Beiräte des Freundeskreises werden auf freiwilliger Basis gegründet, u.a. für die Gartenpflege, den Hausdienst, die Denkmalinteressen. Die Aufstellung ist nicht abschließend; neue Beiräte können in Absprache mit dem Vorstand jederzeit neu eingerichtet werden.

  2. Die Beiräte stehen dem Vorstand in grundsätzlichen Fragen, vor allem der öffentlichkeitswirksamen Darstellung und Verwirklichung der Ziele des Vereins beratend zur Seite.

  3. Eine Mindest- oder Höchstzahl der einzelnen Beiräte wird nicht festgelegt.

  4. Die einzelnen Beiräte wählen jeweils einen Sprecher und tagen nach Bedarf.

  5. Die Beiräte beschließen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse haben empfehlenden Charakter.


§ 9

Vermögen des Freundeskreises

Das Vermögen des Vereins wird vom Schatzmeister verwaltet. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 10

Revisoren

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Revisoren haben die Aufgabe, mindes­tens einmal im Jahr eine Prüfung der Kasse, der Bücher und des Vermögens des Vereins vorzunehmen. Über die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermö­gen an den Kapuzinerorden zur Verwendung für das Kapuzinerkloster  Werne. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Werne, den  23. Mai 2013